Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · § 32d EStG

    Optionsrecht zur tariflichen Besteuerung von Kapitalerträgen aus der Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft

    Nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 4 EStG i. d. F. vom 26.6.2013 werden die Tatbestandsvoraussetzungen für die Anwendung des Optionsrechts zur tariflichen Besteuerung von Kapitalerträgen aus der Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft auch für die dem Antragsjahr (Erstjahr) folgenden vier VZ fingiert. Der Wegfall der Beteiligung in einem der dem Antragsjahr folgenden vier Veranlagungszeiträume ist für die Fortgeltung der Option unerheblich.

     

    Kapitaleinkünfte werden regelmäßig mit einem gesonderten Tarif besteuert ‒ der Abgeltungsteuer. Anderes gilt für Ausschüttungen i. S. v. § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG. Diese können antragsgebunden dem progressiven Steuersatz unterfallen. Im Gegenzug kann der Anteilseigner Werbungskosten geltend machen. § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG fordert dafür mindestens

     

    • 25 % Beteiligung des Steuerzahlers an der Kapitalgesellschaft oder
    • 1 % Beteiligung gepaart mit einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit für die Kapitalgesellschaft.

     

    Der entsprechende Antrag ist zusammen mit der Einkommensteuererklärung für den jeweiligen Veranlagungszeitraum (VZ) zu stellen und gilt nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 S. 4 EStG ‒ solange er nicht widerrufen wird ‒ auch für die folgenden vier VZ ‒ und zwar ohne dass die Antragsvoraussetzungen erneut zu belegen sind.

     

    Im BMF-Schreiben vom 19.5.2022 wird in Rz. 139 allerdings darauf hingewiesen, dass dann, wenn die Beteiligungsquote in einem auf die erstmalige Antragstellung folgenden Jahr nicht mehr erreicht wird, die vorher ausgeübte Option keine Wirkung mehr entfaltet (BMF 19.5.22, IV C 1 S 2252/19/10003 :009).

     

    Sachverhalt

    In einem vom FG Köln zu entscheidenden Fall hatte der Steuerzahler im VZ 2010 einen solchen Antrag gestellt, die qualifizierende Beteiligung im gleichen Jahr aber noch veräußert. Übrig blieb ein Schuldenüberhang aus der Finanzierung der Beteiligung, der ‒ unter den Beschränkungen des Teileinkünfteverfahrens ‒ in den Folgejahren weiter als Werbungskosten abgezogen werden sollte.

     

    Das Finanzamt wollte den Antrag in den Jahren ab 2011 nicht mehr beachten, weil die Antragsvoraussetzungen in Form der qualifizierenden Beteiligung nicht mehr vorgelegen hätten.

     

    Entscheidung

    Anders sah es das FG Köln. § 32d Abs. 2 Nr. 3 S. 4 EStG fingiere das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen nach der Option zur tariflichen Besteuerung für die vier auf das Erstjahr folgenden Veranlagungszeiträume. Der Wegfall der Antragsvoraussetzungen sei für die Fortgeltung der Option unerheblich.

     

    Beachten Sie | Das FG hat die Revision im Hinblick auf das Urteil des FG Köln vom 15.12.2020, 11 K 1048/17, EFG 2021, 1111 und die hierzu beim BFH bereits anhängige Revision unter dem Aktenzeichen VIII R 2/21 zugelassen.

     

    Fundstelle

    Quelle: ID 49952399

    Karrierechancen

    Zu TaxTalents